Medikamente
Apothekenpflichtige Medikamente Apothekenpflichtig sind vor allem alle verschreibungspflichtigen Medikamente, also solche, die man nur auf ärztliches Rezept bekommt. Des Weiteren sind alle Medikamente apothekenpflichtig, die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden dienen. Auch die meisten verschreibungsfreien Medikamente sind apothekenpflichtig. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten apothekenexklusiven Artikel, die aufgrund einer rein wirtschaftlichen Entscheidung ausschließlich über Apotheken vertrieben werden. Dazu gehören manche Diäten und viele Kosmetikserien. .
Verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) Medikamente
Die Verschreibungs- oder Rezeptpflicht ergibt sich auf Basis von § 48 des Arzneimittelgesetzes. Danach sind alle diejenigen Medikamente verschreibungspflichtig, deren Wirkstoffe in der Anlage zu diesem Gesetz verzeichnet sind. Einer sogenannten automatischen Verschreibungspflicht unterliegen alle diejenigen Stoffe oder Zubereitungen mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen. Damit sind vor allem Neuentwicklungen gemeint. Normalerweise sind alle verschreibungspflichtigen Medikamente auch erstattungsfähig. Das heißt, sie werden auf den rosafarbenen Kassenrezepten verordnet und die öffentlichen Krankenkassen tragen die Kosten dafür. Solche Kassenrezepte müssen binnen vier Wochen (28 Tagen) eingelöst werden, sonst verfallen sie. Alle verschreibungsfreien Präparate und manche verschreibungspflichtigen sind allerdings nicht erstattungsfähig (z. B. manche Mittel gegen Erektionsstörungen). Das heißt, die Krankenkasse bezahlt sie nicht, was meist wirtschaftliche Gründe hat. Solche Präparate müssen dann auf Privatrezept (keine vorgeschriebene Farbe) oder einem grünen sogenannten Empfehlerrezept (Gültigkeit beider: ein Vierteljahr) verordnet werden. In diesen Fällen trägt der Patient die gesamten Kosten des Medikaments. Ein Sonderfall der Verschreibungspflicht sind die Betäubungsmittel. Hierbei handelt es sich um Präparate, die bewusstseinsverändernd wirken und durch ihre suchterzeugende Wirkung ein hohes Missbrauchspotential haben. Sie können ausschließlich nur auf einem gelben Betäubungsmittel(BtM)-Rezept verordnet werden, das lediglich sieben Tage gültig ist. Für die Beschriftung des Rezepts gelten strenge Regeln und auch eine Medikamenten-Höchstmenge darf nicht ohne Begründung des Arztes überschritten werden.
Frei verkäufliche Medikamente
Frei verkäuflich, also außerhalb der Apotheke handelbar, sind Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden dienen. Umgangssprachlich setzt man "rezeptfrei" oft mit "frei verkäuflich" gleich. Allerdings gilt streng genommen nur das als frei verkäuflich, was nicht apothekenpflichtig ist. Rezeptfrei hingegen können auch apothekenpflichtige Präparate sein. Der Begriff "rezeptfrei" ist somit etwas weiter gefasst als "frei verkäuflich": Er kommt für bestimmte apothekenpflichtige und für alle frei verkäuflichen Präparate zum Einsatz. Zu den frei verkäuflichen Präparaten gehören zum Beispiel:
• natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen • künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen
• Heilerde
• Bademoore und andere Bademittel
• Zubereitungen zur Herstellung von Bädern
• Seifen zum äußeren Gebrauch
• mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert
• Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel
• Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen
• Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind
• Pflaster
• ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel
• Mund- und Rachendesinfektionsmittel